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Grundsätzliches

  1. Wenn Sie sich für die Adoption eines Tieres interessieren, haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir zunächst mit Ihnen ein ausführliches Beratungsgespräch führen, um Sie kennen zu lernen und dabei zum einen zu schauen, ob Sie und unser Schützling grundsätzlich zusammenpassen. Wie möchten Sie darüber hinaus natürlich auf die verantwortungsvolle künftige Aufgabe einer Tierhaltung vorzubereiten. Viele unserer Schützlinge haben viel durchgemacht.Wir möchten Sie nun in ein neues, liebevolles, verantwortungsvolles und endgültiges Zuhause vermitteln. Das Gespräch soll im Vorfeld informieren und aufklären, um sowohl Ihnen als auch dem Vierbeiner Enttäuschungen zu ersparen. Wir geben die Katzen nicht direkt mit. Dies gibt Ihnen noch einmal eine Bedenkzeit und ermöglicht es darüber hinaus, das Zuhause in Ruhe auf den neuen Bewohner vorzubereiten und alle dafür notwendigen Anschaffungen zu tätigen.
  2. Jedes Tier wird nur mit einem Schutzvertrag abgegeben. Sollte ein Tier nach erfolgter Vermittlung doch wieder an uns zurückgegeben werden müssen, wird die Schutzgebühr grundsätzlich nicht zurückerstattet, es sei denn, es wurde im Vorfeld im Einzelfall eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen. Über sonstige Ausnahmen entscheidet ausschließlich der Vorstand.
  3. Haben Sie nach der Vermittlung Probleme mit dem Tier? Wir stehen Ihnen selbstverständlich jederzeit mit Rat und Tat zur Seite; bitte rufen Sie frühzeitig an, um uns zu informieren und warten im Interesse des Tieres bitte nicht, bis sich eventuell auftretende Probleme verschlimmern.
  4. Katzenwelpen werden in der Regel nur als Pärchen oder als Zweitkatze zu einer anderen Katze abgegeben.
  5. Sind die neuen Tierhalter ganztägig berufstätig, werden auch ausgewachsene Katzen bevorzugt als Pärchen oder Zweitkatze vermittelt.
  6. Unsere Tiere sind im Regelfall gültig geimpft, gechipt, entwurmt, entfloht sowie gemäß tierärztlichem Befund gesund. Sollten Vorerkrankungen bekannt sein, eine bestehende Krankheit noch nicht ausgeheilt sein oder eine chronische Erkrankung bestehen, wird dies gesondert im Schutzvertrag aufgeführt. Katzen werden grundsätzlich nur kastriert abgegeben, es sei denn, tierärztliche Gründe sprechen im absoluten Einzelfall vorerst dagegen oder es handelt sich um Katzenwelpen. Die Kastration ist in diesen Fällen zwingend vom neuen Besitzer zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.
  7. Wir erheben eine Schutzgebühr für die Vermittlung unserer Schützlinge.
  8. Wir behalten uns einen Vorbesuch im Einzelfall vor; in jedem Fall erfolgt hier aber durch unseren Verein ein Besuch in der ersten Zeit nach der Übernahme der Samtpfote. Ferner bringen wir das Tier in sein neues Zuhause und machen dann erst den Schutzvertrag mit Ihnen.

 

Weitere Vertragliche Bedingungen.

  1. Der Übernehmer eines Tieres erkennt mit seiner Unterschrift auf dem Schutzvertrag außerdem folgende Vertragsbestandteile an:
    §1 Der Übernehmer verpflichtet sich, dass dem Tier jederzeit die artgerechte Unterbringung und Pflege sowie tierärztliche Versorgung zuteil wird. Das Tier darf weder in Anbindehaltung gehalten, noch zu Versuchszwecken zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich werden Tiere nur abgegeben, wenn sie künftig in der Wohnung gehalten werden. Haustiere brauchen Familienanschluss.
    §2 Das Tier darf keinesfalls weiter verkauft oder verschenkt werden. Es ist, wenn es unvermeidlich wieder abgegeben werden muss, kostenlos an den Verein zurückzugeben.
    §3 Die Tötung des Tieres darf auch im Notfall nur durch einen Tierarzt erfolgen. Das Ableben ist dem Verein anzuzeigen und eine tierärztliche Bestätigung ist vorzulegen.
    §4 Katzen / Kater sind, sofern nicht bereits bei der Übernahme geschehen, vor Eintritt der Geschlechtsreife durch einen Tierarzt zu kastrieren. Der Übernehmer verpflichtet sich mit dem Tier nicht zu züchten, um das bestehende Haustierelend nicht weiter zu vergrößern. Bei einem unbeabsichtigten Wurf ist unverzüglich der Verein zu verständigen, um für eine angemessene Unterbringung und Vermittlung zu sorgen.
    §5 Ein Abhandenkommen des Tieres ist durch den Übernehmer unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
    §6 Ein Wohnsitzwechsel ist durch den Übernehmer unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
    §7 Eine Gewährleistung über den gesundheitlichen Zustand und die charakterlichen Eigenschaften des Tieres wird nicht gegeben. Regressansprüche gegenüber dem Verein können nicht gestellt werden.
    §8 Für den Fall, dass der Vorbesitzer eines Fundtieres bekannt wird und Ansprüche auf das Tier erhebt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    §9 Die Einhaltung des Vertrages darf von Beauftragten des Vereins jederzeit (auch ohne Anmeldung) überprüft werden. Bei Beanstandungen der Tierhaltung und einer Zuwiderhandlung trotz einmaliger Abmahnung kann der Verein die Rückübertragung des Eigentums am Tier und die Herausgabe verlangen. Eine Entschädigung hat der Verein nicht zu leisten.
    §10 Der Übernehmer verpflichtet sich auf Verlangen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen, dass ihm aufgrund seines Mietvertrages die Haustierhaltung erlaubt ist. Der Übernehmer versichert alle gesetzlichen Auflagen zur Haltung des Tieres zu erfüllen.
    §11 Der Übernehmer verpflichtet sich für den Fall des schuldhaften, erheblichen Verstoßes gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere der artgerechten Haltung oder bei Weitergabe des Tieres, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu Euro 500,00.
    §12 Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig, jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform.
  2. §13 Die Unwirksamkeit einer Klausel des Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

Brühl, im März 2014

Der Vorstand